Wie setze ich vaPUREx® LV ICAO C 3% F-5 #7371 bei einem Kerosinbrand richtig ein?
Bei der Flugzeugbrandbekämpfung gilt es die Flugzeughülle so lange wie möglich intakt zu halten, um das Zeitfenster zur Flucht und Rettung der Passagiere möglichst groß zu halten. Daher muss der aus vaPUREx® LV ICAO C 3% F-5 #7371 erzeugte Schaum nicht nur schnell und sicher die Kerosinlachen am Boden abdecken, sondern auch zur Kühlung des Flugzeugrumpfes genutzt werden können.
Das erzeugte Schaum-Wasser-Gemisch schäumt an Schaumrohren und Werferdüsen hervorragend an und der gut fließfähige Schaum deckt großflächige Lachen zügig ab.
Wird der Schaumstrahl auf den Rumpf gerichtet, so legt sich der kühlende Schaumteppich auf die äußere Hülle. Er umfließt diese nach unten, bis er abtropft und eine etwaige Brandlache unterhalb des- oder in unmittelbarer Nähe zum Flugzeugrumpf abdeckt.
Durch das gute Anschäumverhalten werden Schaumdeckenhöhen erreicht, die es ermöglichen, auch bei unebenem Gelände abseits der Landebahn, Kerosinlachen sicher abzudecken und die Hitzeeinwirkung auf den Flugzeugrumpf schnell zu reduzieren. Ein passendes Anwendertraining bieten wir für Flughäfen an.
Wie stelle ich sicher, dass mein neues Schaumlöschmittel mit meinem Flugfeldlöschfahrzeug im Ernstfall funktioniert?
Flugfeldlöschfahrzeuge waren in der Vergangenheit für den Einsatz von dünnflüssigem AFFF konzipiert. Erfolgt nun der Wechsel auf ein Schaumlöschmittel, welches ohne die Zugabe von PFAS gefertigt wird, dann erfordert dieser Wechsel eine Kontrolle des bestehenden Systems.
Nach der Reinigung des Fahrzeugs durch ein Fachunternehmen kann das Schaumlöschmittel eingefüllt werden. Ein Praxistest ermöglicht die Überprüfung der Zumischrate und der erzeugten Schaumqualität. Die Probenahmen sollten bei den jeweils kritischsten Betriebszuständen erfolgen, d.h. im minimalen und maximalen Durchflussbereich.
Da vaPUREx® ICAO C 3% F-5 #7371 ein wasserähnliches, newtonsches Schaumlöschmittel ist, können alle handelsüblichen Zumischanlagen das Löschmittel in das Löschwasser dosieren. Die Schaumerzeugung und Schaumqualität hängen dann von der verwendeten Düse ab.
Ist kein Test der Schaumqualität möglich, empfehlen wir die Verwendung von Werfern mit Schaumrohren. Für viele Werfer mit Hohlstrahldüsen haben wir bereit hervorragende Ergebnisse erzielen können. Ein löschfähiger Schaum muss eine Mindestverschäumung aufweisen und dabei gut fließfähig sein. vaPUREx® LV ICAO C 3% F-5 #7371 erlaubt den universellen Einsatz an verschiedensten Werfer- und Düsentypen, verbunden mit einem Höchstmaß an Löschleistung.
Die Überprüfung der Fahrzeuge bieten wir als Dienstleistung an. Ebenso begleiten wir die Umstellungsprojekte und schließen diese mit einem „Schaumtraining für Anwender“ ab.
Welchen Zertifizierungs-Standard müssen Schaumlöschmittel für Flughafenfeuerwehren erfüllen:
Weltweit gilt für die zivile Luftfahrt die ICAO Richtlinie. In Europa werden derzeit parallel und ergänzend EASA Richtlinien für den sicheren Betrieb von Landeplätzen und Flughäfen eingeführt. Für Schaumlöschmittel gilt der Zertifizierungsstandard nach ICAO Annex 14 mit einer Löschleistungsprüfung nach Level A, B und C. Hierbei stellt das Level C die höchste Leistungsanforderung dar. Es muss ein Kerosin-Feuer nach Testbedingungen mit der geringsten Aufgabemenge, in einem vorgegebenen Zeitfenster gelöscht werden. Level B und Level A erlauben die Aufgabemenge zu erhöhen. Die maximale Löschzeit bleibt dabei aber gleich.
Oft werden weitere Standards als notwendig angesehen. Mil-Spec oder andere NATO Regulierungen sind aber für den Einsatz von Schaumlöschmitteln an zivilen Flughäfen keine Grundvoraussetzung. Wichtig ist, dass das Schaumlöschmittel umfänglich nach ICAO geprüft und bestätigt ist. (Anmerkung FS: diesen Satz (gelb) würde ich gerne Löschen)
Unser vaPUREx LV ICAO C 3% F-5 #7371 erfüllt mit der erreichten Löschleistungsstufe Level C somit die schwierigste Anforderung und erlaubt den Flughafenbetreibern ein sehr schnelles Löschen bei Schadensereignissen mit Luftfahrzeugen.
Verbot von PFOS haltigem Schaummittel
Das zeitlich erste Verbot wurde durch die EC 2006/122 gefasst und verbot das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einem PFOS-Gehalt von >50ppm ab dem 12. Dezember 2006 für das „Inverkehrbringen“. Die Verwendung war danach noch bis zum 27. Juni 20011 für diejenigen Löschmittel gestattet, die vor dem Datum des Inkrafttretens bereits in Verkehr gebracht waren (also im Bestand der Feuerwehren).
Wassergefährdung durch Schaummittel
Das WHG (Wasserhaushaltsgesetzt) verlangt von jeder Person in dessen Gültigkeitsbereich, „eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften zu vermeiden“ (WHG §5, Abs. (1), 1.). Die Einleitung von Stoffen in Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig und an gewisse Regelungen gebunden. Diese sind in verschiedenen Rechtsverordnungen gefasst sind (u.A. AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)). Grundsätzlich besteht seit Einführung des WHG eine Sorgfaltspflicht (die u.a. auch die Pflicht zur aktiven Information beinhaltet) für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zu denen alle Schaumlöschmittel und ganz besonders Löschwässer gehören.